Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1.07.2015 – C461/13 ist die Beachtung der Zielvorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zwingende Vorgabe für die Zulassung von Vorhaben. In dem entsprechenden Fachbeitrag wird geprüft, ob der geplante Abschnitt der A1 mit den Zielen der EU-WRRL vereinbar ist und eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper ausgeschlossen werden kann, bzw. die geplante A1 der Erreichung eines guten Zustandes in den festgelegten Fristen nicht entgegen steht.
WRRL
Im Bundesfernstraßennetz befinden sich mit Stand 2021 fast 40.000 Brückenbauwerke, von denen ältere mit Baudatum von 1960 bis 1985 sukzessive modernisiert werden müssen. Häufig sind mit der Sanierung Eingriffe verbunden, die naturschutzfachlich zu prüfen sind. Bei Querung eines Gewässers wie im vorliegenden Fall bringt der Ersatzneubau der Lahnbrücke Gräveneck und damit auch der Abriss der alten Brücke eine mögliche Verschlechterung im Sinne der WRRL mit sich. Das Merkblatt WRRL (FGSV 2021) nennt eine Reihe von Maßnahmen zur Minimierung von Brückenabrissen und -sprengung auf Biologie, Hydromorphologie und im Einzelfall auch auf die Chemie...
Es wurde eine Hilfestellung für die Straßenbaubehörden des Landes Rheinland-Pfalz zur Bewältigung der Anforderungen aus der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) der EU erarbeitet.